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VEREINSATZUNG DES VEREINES Mittel-
& Osteuropa-Haus e. V.
 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Mittel-
& Osteuropa-Haus“. Nach der Eintragung im Vereinsregister
wird der Namenszusatz „eingetragener Verein“ in
der abgekürzter Form „e.V.“ hinzugefügt.
(2) Sitz
des Vereins ist Leipzig.
(3) Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler
Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und
des Völkerverständigungsgedanken.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere mit Durchführungen
von Konzerten und Veranstaltung die die Begegnung zwischen
westlichen und östlichen Kulturen fördern. Die
Durchführung von Schüleraustausch im west- östlichen
Bereich und Jugendbegegnungen sind ebenfalls eine Zweckverwirklichung
des Vereins. Für die Förderung des interkulturellen
Verständnisses sollen multi- und bilaterale Treffen
durchgeführt werden, auf denen Zeitgeschehen und politische
Entwicklungen in die einzelnen Länder problematisiert
und vorgestellt werden.
§
3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlicher
Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur
für
die Satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins als Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§4 Begründung der Mitgliedschaft
(1)
Mitglieder des Vereins können
alle Personen werden, die das 10. Lebensjahr vollendet
haben. (2) Dem Verein ist eine schriftliche Beitrittserklärung
vorzulegen. Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, muss die schriftliche Zustimmungserklärung
des/der gesetzlichen Vertreter/es beigefügt werden.
(3) Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit
der Aushändigung
der Mitgliedskarte.
(5) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht
nicht.
(6) Hat der Vorstand die Aufnahme
abgelehnt, so kann der Mitgliedschaftsbewerber Einspruch
zur nächsten Mitgliederversammlung
einlegen, die dann abschließend über die Aufnahme
oder Nichtaufnahme entscheidet.
§5 Austritt der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt
aus dem Verein berechtigt.
(2) Die schriftliche Austrittserklärung
ist an ein Vorstandsmitglied zurichten.
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von einem Monat nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres
zulässig.
§6 Ausschluss aus dem Verein
(1) Die Mitgliedschaft kann der Verein durch den Ausschluss
eines Mitglieds
beenden.
(2) Der Ausschluss ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig,
insbesondere,
wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung und
damit gegen den Zweck des Vereins in erheblichem Maße
oder wiederholt verstoßen hat.
(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(4) Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied
unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben,
sich zu den schriftlich mitgeteilten Ausschlussgründen
persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern.
(5) Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen
und dem betroffenen Mitglied mittels Einschreiben bekannt
zu machen.
(6) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied
das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung
zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb einer Frist
von
einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses
beim Vorstand einzulegen. Die Berufung hat aufschiebende
Wirkung.
(7) Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Berufungsfrist
versäumt wird oder die Mitgliederversammlung den Ausschluss
bestätigt.
§7 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins
zu nutzen und dessen Unterschützung im Rahmen der
satzungsmäßigen Aufgabe des Vereins in Anspruch
zu nehmen.
§8 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat in Geld einen Mitgliedsbeitrag
zu leisten.
(2) Die Höhe des Beitrags wird jährlich
von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag beträgt
zunächst jährlich € 50,00.
(3) Minderjährige Mitglieder haben
nur die Hälfte
des festgesetzten Beitrags zu leisten.
(4) Die Beiträge sind am 1. April
eines jeden Jahres fällig. Die Beiträge für
das Rumpfjahr 2003 werden ebenso im April des Folgejahres
fällig. §9 Streichung aus der Mitgliederliste
(1) Hat ein Mitglied
den fälligen Beitrag nicht geleistet,
so wird es nach einem Monat schriftlich per Einschreibung
gemahnt und darauf hingewiesen, dass es, wenn der Beitrag
nicht bis zum 1. Juni eingeht, aus der Mitgliederliste
gestrichen wird.
(2) Das sodann säumige Mitglied wird
vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen. Dies wird
dem Betroffenen
formlos mitgeteilt.
§
10 Organe
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1.
und 2. Vorsitzenden.
(2) Die Vorstandsmitglieder müssen
Vereinsmitglieder sein.
(3) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte
ehrenamtlich.
(4) Für die Beschlussfassung gilt §28
Abs. 1 i.V.m. §32 BGB mit der Maßgabe, dass
bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den
Ausschlag gibt.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch den 1.Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten.
Jeder von ihnen ist stets einzelvertretungsberechtigt.
(6) Der 2. Vorsitzende wird im Innenverhältnis
angewiesen, von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle
der Verhinderung
des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
(7) Die Mitglieder des Vorstands werden
von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Sie bleiben
solange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer
Vorstand bestellt ist.
§ 12 Mitgliederversammlung (1) Jährlich im April muss
eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
muss einberufen werden, wenn dies das Interesse des Vereins
erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden
ist oder wenn der 10. Teil der Mitglieder schriftlich vom
Vorstand unter Angaben von Zweck und Grund einer alsbaldigen
Mitgliederversammlung deren Einberufung verlangt hat. Die
Form der Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt
schriftlich.
(3) Zuständig für die Festlegung
der vorläufigen
Tagesordnung und für die Einberufung der Mitgliederversammlung
ist der Vorstand.
(4) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung
ist mit einer Frist von vier Wochen, zu einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter
Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig
für
Satzungsänderungen,
Wahl des Vorstands und dessen Entlastung,
Wahl des Schriftführers und Kassenwarts und dessen
Entlastung,
Beitragsfestsetzung,
Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des abgelehnten
Aufnahmebewerber,
Ausschließung eines Mitglieds nach fristgerechter
Berufung des betroffenen Mitglieds,
Auflösung des Vereins.
(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Nicht
volljährige
Mitglieder stimmen durch ihren gesetzlichen Vertreter ab.
Die Erteilung einer Stimmvollmacht ist nur an ein Vereinsmitglied
zulässig.
(7) Es entscheidet die Mehrheit der gültig
abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ersichtlich
ungültige
Stimmen werden nicht mitgezählt.
(8) Zu Beschlussfassung über die Änderung
der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, für die Beschlussfassung über
die Änderung des Zwecks des Vereins und über
dessen Auflösung ist eine Mehrheit von 3/4 erforderlich.
(9) Wahlen sind geheim. Jeder stimmberechtigte
Teilnehmer vermerkt auf einem Blatt den Kandidaten, den
er wählen
will, und gibt das Blatt in einem verschlossenen Umschlag
beim Versammlungsleiter ab. Gewählt ist der Kandidat,
der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
§ 13 Versammlungsniederschrift
(1) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung,
sowie über
Versammlungsbeschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll zu
fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer
zu unterschrieben ist.
(2) Eine Abschrift des Versammlungsprotokolls
ist den Mitgliedern innerhalb von drei Wochen nach der
Versammlung
zu übersenden.
(3) Geht innerhalb weiterer zweier Wochen
kein Einspruch ein, gilt das Protokoll als genehmigt.
§
14 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins
kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen
außerordentlichen
Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.
(2) Zur Beschlussfähigkeit ist die
Anwesenheit von 4/5 der Mitglieder erforderlich.
(3) Ist die Beschlussfähigkeit nicht
gegeben, so ist vor Ablauf vier Wochen seit diesem Versammlungstag
eine
weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung
einzuberufen. Diese weitere Versammlung darf frühestens
zwei Monate nach der ersten Mitgliedversammlung stattfinden.
In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die neue
Mitgliedversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
§ 15 Liquidation
Die Liquidation obliegt dem 1. Vorsitzenden.
§ 16 Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Elterninitiative
für krebskranke Kinder Jena e. V.“ die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden hat.
Leipzig, den 26.November 2005
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