Der Mittel- & Osteuropa- Haus e. V.

 

VEREINSATZUNG DES VEREINES Mittel- & Osteuropa-Haus e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Mittel- & Osteuropa-Haus“. Nach der Eintragung im Vereinsregister wird der Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzter Form „e.V.“ hinzugefügt.

(2) Sitz des Vereins ist Leipzig.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedanken.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere mit Durchführungen von Konzerten und Veranstaltung die die Begegnung zwischen westlichen und östlichen Kulturen fördern. Die Durchführung von Schüleraustausch im west- östlichen Bereich und Jugendbegegnungen sind ebenfalls eine Zweckverwirklichung des Vereins. Für die Förderung des interkulturellen Verständnisses sollen multi- und bilaterale Treffen durchgeführt werden, auf denen Zeitgeschehen und politische Entwicklungen in die einzelnen Länder problematisiert und vorgestellt werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlicher Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins als Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Begründung der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die das 10. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Dem Verein ist eine schriftliche Beitrittserklärung vorzulegen. Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss die schriftliche Zustimmungserklärung des/der gesetzlichen Vertreter/es beigefügt werden.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung der Mitgliedskarte.

(5) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(6) Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der Mitgliedschaftsbewerber Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die dann abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet.

§5 Austritt der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

(2) Die schriftliche Austrittserklärung ist an ein Vorstandsmitglied zurichten.
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig.

§6 Ausschluss aus dem Verein

(1) Die Mitgliedschaft kann der Verein durch den Ausschluss eines Mitglieds
beenden.

(2) Der Ausschluss ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig, insbesondere,
wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung und damit gegen den Zweck des Vereins in erheblichem Maße oder wiederholt verstoßen hat.

(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

(4) Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlich mitgeteilten Ausschlussgründen persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern.

(5) Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu machen.

(6) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

(7) Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Berufungsfrist versäumt wird oder die Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigt.

§7 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und dessen Unterschützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgabe des Vereins in Anspruch zu nehmen.

§8 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat in Geld einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.

(2) Die Höhe des Beitrags wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag beträgt zunächst jährlich € 50,00.

(3) Minderjährige Mitglieder haben nur die Hälfte des festgesetzten Beitrags zu leisten.

(4) Die Beiträge sind am 1. April eines jeden Jahres fällig. Die Beiträge für das Rumpfjahr 2003 werden ebenso im April des Folgejahres fällig.

§9 Streichung aus der Mitgliederliste

(1) Hat ein Mitglied den fälligen Beitrag nicht geleistet, so wird es nach einem Monat schriftlich per Einschreibung gemahnt und darauf hingewiesen, dass es, wenn der Beitrag nicht bis zum 1. Juni eingeht, aus der Mitgliederliste gestrichen wird.

(2) Das sodann säumige Mitglied wird vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen. Dies wird dem Betroffenen formlos mitgeteilt.

§ 10 Organe

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

§11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.

(2) Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

(3) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.

(4) Für die Beschlussfassung gilt §28 Abs. 1 i.V.m. §32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag gibt.

(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist stets einzelvertretungsberechtigt.

(6) Der 2. Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.

(7) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt ist.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Jährlich im April muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn der 10. Teil der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angaben von Zweck und Grund einer alsbaldigen Mitgliederversammlung deren Einberufung verlangt hat. Die Form der Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich.

(3) Zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand.

(4) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

Satzungsänderungen,
Wahl des Vorstands und dessen Entlastung,
Wahl des Schriftführers und Kassenwarts und dessen Entlastung,
Beitragsfestsetzung,
Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des abgelehnten Aufnahmebewerber,
Ausschließung eines Mitglieds nach fristgerechter Berufung des betroffenen Mitglieds,
Auflösung des Vereins.

(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Nicht volljährige Mitglieder stimmen durch ihren gesetzlichen Vertreter ab. Die Erteilung einer Stimmvollmacht ist nur an ein Vereinsmitglied zulässig.

(7) Es entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ersichtlich ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

(8) Zu Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, für die Beschlussfassung über die Änderung des Zwecks des Vereins und über dessen Auflösung ist eine Mehrheit von 3/4 erforderlich.

(9) Wahlen sind geheim. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer vermerkt auf einem Blatt den Kandidaten, den er wählen will, und gibt das Blatt in einem verschlossenen Umschlag beim Versammlungsleiter ab. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

§ 13 Versammlungsniederschrift

(1) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, sowie über Versammlungsbeschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschrieben ist.

(2) Eine Abschrift des Versammlungsprotokolls ist den Mitgliedern innerhalb von drei Wochen nach der Versammlung zu übersenden.

(3) Geht innerhalb weiterer zweier Wochen kein Einspruch ein, gilt das Protokoll als genehmigt.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.

(2) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 4/5 der Mitglieder erforderlich.

(3) Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist vor Ablauf vier Wochen seit diesem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach der ersten Mitgliedversammlung stattfinden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die neue Mitgliedversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

§ 15 Liquidation

Die Liquidation obliegt dem 1. Vorsitzenden.

§ 16 Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Elterninitiative für krebskranke Kinder Jena e. V.“ die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Leipzig, den 26.November 2005